Zum Seiteninhalt springen

Sie sind hier:   Startseite > Dokumente > Statut

Statut

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Gymnasiums Dresden-Plauen“ und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist
    • die ideelle und materielle Förderung des Gymnasiums Dresden-Plauen, insbesondere seiner wissenschaftlichen, sportlichen, gemeinschaftsfördernden und sozialen Einrichtungen und Initiativen,
    • die Förderung begabter und die Unterstützung bedürftiger Schüler,
    • die Anerkennung besonderer Schülerleistungen und besonderen Einsatz für die Schulgemeinschaft.
  2. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge und Spenden bereit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können bei Anerkennung der Satzung werden
    1. frühere Schüler des heutigen Gymnasiums,
    2. Eltern von Schülern, auch ehemaligen Schülern,
    3. Lehrer (auch ehemalige) und sonstige Mitarbeiter des Gymnasiums Dresden-Plauen,
    4. andere natürliche Personen, die sich der Schule verbunden fühlen.
    5. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht) aufgenommen werden.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, die wirksam wird, wenn der Vorstand die Annahme nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt. Im Falle der Ablehnung bedarf dies keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  3. Besondere Verdienste eines Mitglieds können durch die Ernennung zum Ehrenmitglied gewürdigt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen) oder schriftliche Austrittserklärung, die zum nächsten Vereinsjahresabschluss wirksam wird.

§ 4 – Beiträge

  1. Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jeweils für ein Jahr im Oktober erhoben. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Der Beitrag für Mitglieder, die kein selbständiges Einkommen haben, kann durch den Vorstand ermäßigt werden.
  2. Zahlt ein Mitglied auch nach Aufforderung für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre keinen Mitgliedsbeitrag, kann die Mitgliedschaft nach Beschluss des Vorstandes durch Ausschluss beendet werden.
  3. Spenden sind möglich.

§ 5 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Beirat.

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister.
  2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam oder einer von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 – Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    1. dem Schulleiter,
    2. einem vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter,
    3. dem Vorsitzenden des Elternrates,
    4. dem Schülersprecher.
  2. Vertretung ist zulässig.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die mindestens einmal jährlich abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung legt die Geschäftsordnung fest. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschülsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

§ 9 – Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde.
  2. Für eine Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen Schulträger des Gymnasiums Dresden-Plauen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Gymnasiums zu verwenden hat.
     


Maskuline Bezeichnungen gelten in gleichem Maße für weibliche wie für männliche Personen.

 


Die Vereinssatzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.2010.
Die zuvor gültige Fassung vom 21.05.1992 bleibt zu Archivierungszwecken als PDF-Dokument verfügbar.

HTML
CSS
WAI-AA